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Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie (BQT III)

Die Berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie (BQT III) des zweiten Studienjahrs dient laut Approbationsordnung (PsychThApprO vom 04. März 2020; Revision vom 25. Mai 2023) der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung.

Die Studierenden werden befähigt, die Inhalte, die sie in der hochschulischen Lehre während des ersten Studienjahrs erworben haben, in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten umzusetzen.

Hierzu werden die Studierenden unter Anwendung von wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten in den Hochschulambulanzen des Psychotherapiezentrums und in den Kooperationskliniken des Instituts für Psychologie beteiligt.

Das BQT III Praktikum ist in zwei Abschnitte untergliedert: BQT III ambulant umfasst 150 Stunden und BQT III (teil)stationär 450 Stunden. Mit welchem Abschnitt die Studierenden beginnen, richtet sich danach, welcher BQT III Praktikumsgruppe (A: zuerst ambulant; B: zuerst (teil)stationär) sie im Vergabeverfahren des Campus-Management-Systems HISinOne zugeteilt werden.

Der Wechsel zwischen den beiden Abschnitten erfolgt jeweils halbjährlich zum 15.8. und 15.2. Die BQT III Praktikumszeiten sind jeweils dienstags bis freitags. Montags finden begleitende Lehrveranstaltungen statt: Begleitseminare zum (teil-)stationären BQT III Praktikum (BQT II.2. - stationäre Psychotherapie), Angewandte Psychotherapie (nur im Wintersemester), Berufsqualifizierende Tätigkeit II.2. – vertiefte Praxis der Psychotherapie: Verschiedene Verfahren (nur im Sommersemester).

In der Approbationsordnung sind neben den mindestens 600 Stunden bestimmte Tätigkeiten festgelegt, die in einem vom Institut für Psychologie erstellten Logbuch von den Studierenden zu dokumentieren sind.

Die Praktikumsanleitung und Bestätigung der einzelnen Tätigkeiten im Logbuch müssen durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde erfolgen.

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